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Statuten

vom 20. April 2018

1. NAME UND ZWECK

1.1 Unter dem Namen «Steiner Theater» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff. des ZGB mit Sitz in Steinen.

1.2 Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung des guten Volkstheaters.

 

2. VEREINSTÄTIGKEIT

2.1 Die aktive Tätigkeit besteht in der Aufführung von Theaterstücken. Wenn möglich sollte pro Jahr mindestens ein Theaterstück aufgeführt werden.

 

3. MITGLIEDSCHAFT, BEITRAG, HAFTUNG

3.1 Der Verein besteht aus
– Aktivmitgliedern
– Passivmitgliedern
– Ehrenmitgliedern

3.2 Aktivmitglieder

Auf Antrag des Vorstandes an die Generalversammlung können natürliche Personen als
Aktivmitglieder aufgenommen werden.

Aktivmitglieder zahlen mindestens den von der Generalversammlung festgesetzten Jahresbeitrag.

Von den Aktivmitgliedern wird erwartet mindestens einen Helfereinsatz pro Jahr zu leisten.
Mitglieder, welche drei Jahre keinen Helfereinsatz leisten, werden automatisch Passivmitglieder.

Mitglieder, welche die Interessen des Vereins schädigen, können an einer Versammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten ausgeschlossen werden. Die betroffenen Mitglieder sind vorgängig anzuhören und von den Sanktionen in Kenntnis zu setzen.

3.3 Passivmitglieder

Passivmitglieder können natürliche und juristische Personen sein. Sie unterstützen den Verein finanziell. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn der Jahresbeitrag nicht bezahlt wird. Sie haben kein Stimm- und Wahlrecht.

Passivmitglieder zahlen mindestens den von der Generalversammlung festgesetzten Jahresbeitrag.

3.4 Ehrenmitglieder

Ehrenmitglied kann werden, wer sich durch ausserordentliche Verdienste dem Steiner Theater gegenüber hervorgetan hat. Über die Ehrenmitgliedschaft befindet die Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes.

Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

 

4. ORGANISATION

4.1 Organe des Vereins sind:
– die Generalversammlung
– der Vorstand
– die Spielkommission (Spiko)
– die Rechnungsrevisoren

4.2 Die ordentliche Generalversammlung findet einmaljährlich, in der Regel im April oder Mai statt. Sie wird vom Vorstand einberufen und behandelt die folgenden Geschäfte:
1. Begrüssung
2. Wahl der Stimmenzähler
3. Protokoll der letzten Generalversammlung
4. Jahresbericht des Präsidenten
5. Jahresrechnung
6. Revisorenbericht
7. Festsetzung der Mitgliederbeiträge
8. Genehmigung des Budgets
9. Bericht der Spielkommission
10. Mutationen
11. Wahlen
12. Anträge
13. Ehrungen
14. Verschiedenes

4.3 Eine ausserordentliche GV ist auf Verlangen von 1/5 der Aktivmitglieder einzuberufen. Das Begehren ist schriftlich mit Angabe der Traktanden zu stellen.

Der Vorstand kann von sich aus eine ausserordentliche GV einberufen.

4.4 Die Einladung zur GV muss den Mitgliedern mindestens 14 Tage im Voraus zugestellt
werden.

Anträge der Mitglieder müssen mindestens 7 Tage vor der GV schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.

4.5 Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet das relative Mehr. Der Vorsitzende gibt den Stichentscheid. Ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten kann eine geheime Wahl oder Abstimmung verlangen.

4.6 Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern. Mit Ausnahme des Präsidenten, des Aktuars und des Kassiers konstituiert sich der Vorstand selbst.

Die Amtsdauer für alle Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Die Hälfte des Vorstandes wird in den geraden Jahren, die andere Hälfte in den ungeraden Jahren gewählt.

4.7 Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Die drei unterschriftberechtigten Präsident, Aktuar und Kassier zeichnen kollektiv zu zweien.

4.8 Die Spielkommission (Spiko) besteht aus mindestens 3 Aktiv- oder Ehrenmitgliedern, wovon eines dem Vorstand angehören muss.

Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Die Spikomitglieder werden von der Generalversammlung gewählt.

4.9 Die Spiko wählt die zur Aufführung gelangenden Stücke aus und sucht die Regiebesetzung dazu. Sie schlägt Stück und Regie dem Vorstand zur Genehmigung vor.

Die Aufgaben der Spiko sind durch ein Pflichtenheft geregelt.

4.10 Die Revisoren prüfen die Rechnung des Vereins. Sie erstatten Bericht zuhanden der Generalversammlung und stellen Antrag.

Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Die Rechnungsrevisoren werden von der Generalversammlung gewählt.

 

5. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

5.1 Der Spieler verpflichtet sich mit der Rollenübernahme die Proben und die Aufführungen zu besuchen. Kündet ein Spieler ohne stichhaltige Begründung dem Regisseur und Vorstand seinen Rücktritt an, so hat er die entstandenen Unkosten zu übernehmen.

5.2 Den Spielern anvertraute Requisiten, Kostüme und Perücken sind mit Sorgfalt zu behandeln. Für vorsätzlich beschädigte Utensilien haftet der Verursacher.

 

6. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

6.1 Die Statuten oder einzelne Artikel können durch die Generalversammlung auf Antrag mit 2/3 Mehrheit geändert oder revidiert werden.

6.2 Die Auflösung des Vereins kann nur an einer ordentlichen oder ausserordentlichen GV mit einer Mehrheit von 4/5 der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

6.3 Sollte der Verein aufgelöst werden, darf sein Eigentum nicht veräussert werden. Das gesamte Vereinsvermögen und das Bühnenmaterial ist zur Verwaltung der Gemeinde zu übergeben.

6.4 Sollte sich später wieder ein Verein bilden, der den gleichen Zweck verfolgt, so ist diesem das in Art. 6.3 erwähnte Geld und das Materialauszuhändigen.

6.5 Der neu gebildete Verein hat in seinen Statuten die Artikel 6.3 und 6.4 unverändert zu übernehmen.

6.6 Diese Statuten sind an der GV vom 20. April 2018 genehmigt worden. Sie ersetzen die
bisherigen Statuten und deren Ergänzungen.

Für den Vorstand des Steiner Theaters

Franziska Bürgler, Präsidentin
Markus Meyer, Aktuar

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